Infos zur Rettungsgasse
Die Rettungsgasse ist der Fahrweg für Rettungskräfte auf mehrstreifigen
Richtungsfahrbahnen.
Der Begriff der Rettungsgasse stammt bereits aus den 1980er Jahren, als
diese in den ersten
europäischen Ländern eingeführt wurde. Aktuell (2012) ist sie in
Deutschland, Tschechien,
Österreich und Ungarn verpflichtend vorgeschrieben, in der Schweiz und in
Slowenien auf
freiwilliger Basis zu bilden.
Bei Verkehrssituationen, die zu einem Rückstau führen, haben die
Verkehrsteilnehmer der rechten
Fahrspur ihre Fahrzeuge ganz an den rechten Fahrbahnrand zu lenken.
Fahrzeuge der linken Spur
sollen zum linken Fahrbahnrand gelenkt werden. Damit bildet sich zwischen
den beiden Fahrzeug-
kolonnen eine weitere Fahrspur für Einsatzfahrzeuge.
Unterschiedlich ist allerdings die Regelung bei mehr als zwei Spuren.
Während in Deutschland
und in Österreich (seit dem 1. Januar 2012) die Regelung besteht, dass
zwischen der am weitesten
links und der vorletzten die freie Spur gebildet werden muss, muss die freie
Spur in Tschechien
zwischen der rechten und der nächsten Spur freibleiben. Die Begründung für
die deutsche Lösung
besteht darin, dass sich auf den rechten Fahrspuren mehr LKW befinden und so
mehr Restbreite für
die Einsatzfahrzeuge verbleibt, wenn die Rettungsgasse zwischen der
vorletzten und der letzten
Spur gebildet wird. Außerdem ist die Übersicht für die Einsatzkräfte in den
großen Fahrzeugen
besser gegeben. Wichtig ist dabei, dass sie bereits bei der Annäherung im
Rückstau gebildet wird
und nicht erst bei Annäherung der Einsatzfahrzeuge, da sonst unnötige Zeit
verloren geht. Die
tschechische Regelung wird damit begründet, dass die Einsatzfahrzeuge die
Ein- bzw. Ausfahrten
leichter erreichen.
In Deutschland wurde die Rettungsgasse bereits 1982 eingeführt. Gesetzlich
geregelt ist die
Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 StVO:
„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei
Fahrstreifen für eine
Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und
Hilfsfahrzeugen in der Mitte der
Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung
zwischen dem linken und
dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden“
Sollte es mehr als drei Fahrstreifen für eine Richtung geben, so wird
zwischen der linken und der
danebenliegenden eine Gasse gebildet. Auch innerorts, wenn sich auf
entsprechend ausgebauten
Hauptverkehrsstraßen auf allen Fahrstreifen ein Stau gebildet hat und sich
ein Fahrzeug mit Wegerecht
nähert, wird es versuchen, nach diesem Prinzip freie Bahn zu erhalten.
Der Standstreifen wird von den Einsatzkräften eher ungern benutzt, weil er
möglicherweise nicht
auf ganzer Länge ausgebaut ist und unvermutet durch liegengebliebene
Fahrzeuge blockiert sein kann.
Er darf von anderen Verkehrsteilnehmern nur in besonderen Fällen genutzt
werden.
Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet,
begeht eine Ordnungs-
widrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem
Verwarnungsgeld in Höhe
von 20 Euro rechnen. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter
Umständen eine strafrechtliche
Verfolgung hinzukommen.